Eine arbeitsunfähig gemeldete Angestellte wurde beim »fröhlichen Bummeln« in der Innenstadt und auf einer Gartenparty gesichtet. Ihr Arbeitgeber muss ihr dennoch eine Urlaubsabgeltung zahlen.
Eine arbeitsunfähig gemeldete Angestellte wurde beim »fröhlichen Bummeln« in der Innenstadt und auf einer Gartenparty gesichtet. Ihr Arbeitgeber muss ihr dennoch eine Urlaubsabgeltung zahlen.